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Hat die Post Sonderrechte?
Entgegen weit verbreiteter Ansicht gelten die Sonderrechte für die Post nicht. Lediglich Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dürfen nach Informationen des ADAC fahren und parken, wann und wo sie es für richtig halten.
Hat die Post Sonderrechte beim Parken?
Im Einzelnen werden die folgenden Sonderrechte laut StVO gewährt: Post-Universaldienstleister dürfen Fußgängerzonen immer befahren, wenn dies zur Leerung der Briefkästen erforderlich ist und dürfen zudem kurzfristig hierzu in zweiter Reihe parken (§ 35 Absatz 7a StVO).
Welche Fahrzeuge haben Sonderrechte im Verkehr?
Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes sind von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer spezifischen hoheitlichen Aufgaben dringend erforderlich ist; sie nehmen insoweit …
Wann darf ich Sonderrechte in Anspruch nehmen?
Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden: Sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen.
Wer darf in der zweiten Reihe parken?
Welche Fahrzeug dürfen in zweiter Reihe halten? Prinzipiell darf jeder Kfz-Führer zum Halten die zweite Reihe benutzen. Dabei spielt es auch keine Rolle, aus welchem Grund Sie dort halten: ob zum Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen oder um sich kurz zu orientieren.
Was erlauben die Sonderrechte?
Man kann also sagen, Sonderrechte erlauben dem jeweils Berechtigten, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu missachten, ohne ihm allerdings erweiterte Rechte gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmen einzuräumen. Das Wegerecht hingegen wirkt zugunsten des Berechtigten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
Wann dürfen Sonder und Wegerechte genutzt werden?
Die gesetzliche Regelung der Sonderrechte findet sich in § 35 StVO (Straßenverkehrsordnung), das sog. Sonderrechte müssen grundsätzlich nicht besonders kenntlich gemacht werden; Wegerecht besteht nur dann, wenn sich das Fahrzeug optisch und akustisch bemerkbar macht.