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Wer bezahlt den Schaden wenn der Baum vom Nachbarn auf unser Haus fällt?
Bäume zweimal im Jahr prüfen Wenn Äste aufs Auto fallen, muss der Grundstückseigentümer nur Schadenersatz leisten, wenn ihn eine Schuld trifft. Er muss seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt haben. Das trifft zu, wenn er die Bäume nicht regelmäßig kontrolliert.
Wie werde ich den Baum vom Nachbarn los?
Grundsatzurteil aus Karlsruhe BGH: Nachbar darf Überhang-Äste abschneiden. Wer sich über überhängende Äste vom Baum des Nachbarn ärgert, darf zur Astschere greifen. Das gilt – laut BGH-Urteil – dann, wenn der Baum infolge des Schnitts eingehen könnte.
Wer haftet bei Schäden durch herabfallende Äste?
Der Kommune obliegt daher eine Verkehrssicherungspflicht. Sie muss stets dafür Sorge tragen, dass von den Bäumen keine Gefahren für andere ausgehen. Fällt dann doch ein Ast, haftet die Kommune, wenn sie den entstandenen Schaden durch regelmäßige Kontrollen hätte verhindern können.
Ist der Baum schadensersatzpflichtig?
Schadensersatzpflicht wenn der Baum eingeht. Wer auf sein Grundstück überhängende Zweige mit einem beherzten Griff zur Schere selbst abschneidet, muss sehr aufpassen. Verendet der beschnittene Baum infolge falschen Zurechtstutzens, macht man sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Wie haftet der Grundstückseigentümer für den Schaden?
Sofern er dies unterlässt und dadurch dem Nachbarn ein Schaden entsteht, so hat der Grundstückseigentümer für den Schaden zu haften. Dies gilt für umstürzende Bäume genauso wie für herabfallende Äste oder Dachlawinen.
Was ist ein Schaden seitens eines Baumes?
Nicht jeder Schaden, der seitens eines Baumes verursacht wird, ist jedoch gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht: bricht beispielsweise ein gesunder Ast ab und verletzt dadurch einen Menschen, so wird dies seitens der Gerichte als ein naturgegebenes Risiko eingestuft, welches hinzunehmen ist.
Wie haften Hauseigentümer für Schäden durch Walnussbäume?
Hauseigentümer haften nicht für Schäden durch Walnussbäume, die über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen. Der Kläger hatte im konkreten Fall seinen Pkw auf einem Grundstück geparkt, das an das Grundstück des Beklagten grenzt.