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Was ist ein Widerspruch Verwaltungsrecht?
Im Verwaltungsrecht haben Personen, welche mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, das Recht, Widerspruch gegen diese einzulegen. Wenn die zuständige Behörde dies genehmigt, hat der Betroffene das Recht, danach Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einzulegen.
Was ist ein Widerspruch Gesetz?
Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen. Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Was bedeutet Widerspruch einlegen?
Das bedeutet: Wenn Du mit einer Entscheidung nicht einverstanden bist, kannst Du Widerspruch einlegen oder Einspruch erheben. Derjenige, der die Entscheidung getroffen hat, ist daraufhin verpflichtet, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen.
Was ist ein Widerspruch zu jemandem?
in Widerspruch zu jemandem, etwas geraten sich in Widersprüche verwickeln (widersprüchliche Aussagen machen) seine Taten stehen mit seinen Reden in krassem Widerspruch Gegensatz zwischen zwei Erscheinungen, Prozessen, Systemen o. Ä., die einander bedingen, sich zugleich aber ausschließen; widerstreitende Einheit der Gegensätze
Wann muss der Widerspruch ausgefertigt werden?
Der Widerspruch muss, in schriftlicher Form, spätestens einen Monat nachdem der Arbeitnehmer von der Betriebsübernahme erfahren hat, ausgefertigt sein. Auch gegen Abmahnungen im Arbeitsrecht steht dem Arbeitnehmer das Recht des Widerspruchs zu, die man auch als „Gegendarstellung“ bezeichnet.
Was ist ein „Widerspruch“ im juristischen Sinne?
Als „Widerspruch“ im juristischen Sinne wird ein Rechtsbehelf gegen behördliche beziehungswiese gerichtliche Entscheidungen bezeichnet, der in verschiedenen rechtlichen Bereichen Anwendung
Wie ist ein Widerspruch im Zivilrecht möglich?
Ein Widerspruch ist im Zivilrecht im Mahnverfahren sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren möglich. Ein Rechtsbehelf, der gegen einen erlassenen Mahnbescheid gerichtet ist, heißt im Mahnverfahren Widerspruch nach § 694 Zivilprozessordnung ( ZPO).