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Wie begründe ich moralisch richtiges Handeln?
Als bindender Maßstab für moralisch gute oder schlechte Handlungen gelten Regeln und Gebote, an denen sich der Handelnde zu orientieren hat. Eine Handlung gilt genau dann als moralisch gut, wenn sich der Handelnde aus dem Motiv bzw. der Gesinnung seiner normativen Verpflichtung für diese Handlung entscheidet.
Was versteht man unter einem gewissen?
Das Gewissen wird im Allgemeinen als eine besondere Instanz im menschlichen Bewusstsein angesehen, die bestimmt, wie man urteilen soll und die anzeigt, ob eine Handlungsweise mit demjenigen übereinstimmt bzw. nicht übereinstimmt, was ein Mensch als für sich richtig und stimmig ansieht.
Was bedeutet das Wort Rationalität?
Das Wort Rationalität als Beschreibung einer Eigenschaft ( Prädikat) bezeichnet keine Äquivalenzrelation (Gleichwertigkeitsbeziehung), die durch eine einfache Regel zu fassen ist, sondern betont die besondere Eignung für einen bestimmten Zweck. Was konkret das Rationale ist, ergibt sich erst in der jeweiligen Situation.
Was ist ein wichtiger Moment der Rationalität?
Ein wichtiges Moment der Rationalität ist die Vorhersagbarkeit von Handlungsergebnissen. Dies steckt in dem Verständnis, dass eine rationale Überzeugung oder Handlung begründbar ist. Eine akzeptable Begründung ist aber nur möglich, wenn die Wirkung einer Handlung bereits zuvor absehbar war.
Was bedeutet Rationalität im modernen Verständnis?
Rationalität im modernen Verständnis greift auf den aus der Aufklärung stammenden Begriff der autonomen Vernunft zurück, unterstellt also einen frei handelnden Menschen, der nicht an das Wirken eines Gottes oder den Telos der Natur oder der Geschichte gebunden und auch nicht kausal determiniert ist.
Welche Kriterien sind wichtig für das Vorliegen von Rationalität?
Wichtigstes Kriterium für das Vorliegen von Rationalität ist die Konsistenz der durchgeführten Bewertungs- und Wahlakte, d.h. die logisch-deduktiv korrekte Herleitung von Schlussfolgerungen aus den gegebenen Entscheidungsparametern ( Sugden, Robert 1991, S. 751 f.).