Inhaltsverzeichnis
Wann muss ich die Anlage AUS ausfüllen?
Wer muss die Anlage AUS ausfüllen?
- die im Inland steuerpflichtig sind und Sie sich diese auf Ihre Einkommensteuer anrechnen lassen möchten.
- die in Deutschland steuerfrei sind und sich auf den Steuersatz Ihrer inländischen Einkünfte auswirken, ohne selbst besteuert zu werden („Progressionsvorbehalt“).
Wer muss Anlage N ausfüllen?
Dieses Formular muss jeder Angestellte ausfüllen. Für alle Angestellten, aber auch Betriebsrentner und Pensionäre, hält das Finanzamt die Anlage N bereit.
Welche Steuererklärung muss ich machen?
Einkommensteuererklärung. Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft bezogen haben, sind verpflichtet eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung bedeutet nicht, dass auch Einkommensteuer gezahlt werden muss.
Wer behält die Quellensteuer ein?
Die Quellensteuer wird nicht vom Steuerzahler selbst bezahlt, sondern direkt an der Quelle einbehalten – zum Beispiel vom Arbeitgeber oder der Bank. Es gibt verschiedene Quellensteuern in Deutschland. Außerdem wird die Quellensteuer bei Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden fällig.
Ist die Steuererklärung im Ausland freigestellt?
Sind Sie jedoch durch die Steuererklärung im Ausland hier von der Einkommensteuer freigestellt, so muss das Finanzamt dennoch prüfen, ob diese Freistellung mit dem in Deutschland geltenden Steuersatz vereinbar ist.
Wie kann die ausländische Steuer steuerlich berücksichtigt werden?
Ggf. sind in Zeile 9 die Teilfreistellungsbeträge nach §§ 20, 21 InvStG einzutragen. Die ausländische Steuer kann, soweit sie auf im Inland zu versteuernde Einkünfte entfällt, und wenn sie der deutschen Einkommensteuer entspricht, in bestimmtem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.
Warum sind ausländische Einkünfte steuerpflichtig?
Ausländische Einkünfte sind im Inland grds. steuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob mit dem ausländischen Staat ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) besteht oder nicht. Deshalb müssen die steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte bei der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Mieteinkünfte auf der Anlage V) erfasst werden.
Wie fügen sie die ausländischen Einkünfte bei?
Fügen Sie Ihrer Anlage AUS die ausländischen Steuerbescheinigungen bei. Besteht mit dem ausländischen Staat ein DBA, dann kann dort außerdem geregelt sein, dass die ausländischen Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Dann sind sie nur auf der Anlage AUS (Zeilen 36–43) einzutragen.