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Kann man mit deutschen Aufenthaltstitel in Österreich leben?
Aufenthaltserlaubnis für EU -Bürger Seit dem 01.01.2006 müssen EWR -Bürger (also auch Deutsche), sowie deren Angehörige, sofern sie sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalten wollen, dies spätestens binnen 4 Monaten ab Einreise der zuständigen Behörde anzeigen und eine Anmeldebescheinigung beantragen.
Wie bekommt man Daueraufenthalt Österreich?
Den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU “ können Drittstaatsangehörige erhalten, die in den letzten 5 Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren oder in den letzten 5 Jahren über den Status der oder des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben.
Kann man mit Aufenthaltstitel nach Österreich reisen?
Die Einreise ist nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum zulässig. Wenn das erste oder das zweite Kästchen angekreuzt ist, berechtigt die „Fiktionsbescheinigung“ nicht zur visumfreien Einreise).
Welche Aufenthaltstitel benötigen sie für einen Aufenthalt in Österreich?
Für einen Aufenthalt in Österreich, der länger als sechs Monate dauern soll, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel (zum Beispiel Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Aufenthaltsbewilligung oder einen sogenannten „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“).
Wie lange werden die Aufenthaltstitel ausgestellt?
Die Aufenthaltstitel werden für die Dauer von drei Jahren ausgestellt, wenn der Familienangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.
Ist die Erteilung von Aufenthaltstiteln limitiert?
Die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Familienangehörige von InhaberInnen einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder einer „Blauen Karte EU“ und an Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und ForscherInnen ist nicht limitiert.
Wie kann der Aufenthalt in der EU beantragt werden?
Nach fünf Jahren durchgehender und rechtmäßiger Niederlassung kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt sind.