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Ist das Fahrradfahren verboten auf Autobahnen und Autostraßen?
Das Fahrradfahren auf Autobahnen und Autostraßen ist verboten (§ 46, Absatz 1). Bei einem allgemeinen „Fahrverbot“ ist auch das Fahrradfahren verboten, das Schieben ist erlaubt. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Wer das Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrerin bzw. Radfahrer (§ 68, Absatz 1).
Ist ein Fahrrad verkehrssicher?
Es ist komischerweise also durchaus erlaubt, ohne Fahrradsattel zu fahren. Auch ein Gepäckträger oder ein Fahrrad Schutzblech sich von den Regelungen ausgenommen und zählen nicht zur Verkehrstüchtigkeit eines Rades. Grundsätzlich gilt für jeden Fahrradfahrer, dass sein Fahrrad verkehrssicher sein sollte.
Ist das Fahrrad in der Fußgängerzone erlaubt?
In Fußgängerzonen sind Halten und Parken von Fahrzeugen, also auch von Fahrrädern, generell nicht gestattet, außer wenn generelle oder zeitlich begrenzte Ausnahmen für das Radfahren oder etwa Lieferverkehr gelten. Das Fahrrad in der Fußgängerzone zu schieben, ist allerdings erlaubt.
Ist ein Rennrad verkehrssicher?
Beide Beleuchtungseinheiten dürfen getrennt voneinander eingeschaltet werden. Durch diese Ausnahmen bleibt ein Rennrad ein verkehrssicheres Fahrrad. Grundlegende Dinge, wie einen Sattel oder ein Lenker, sind dabei nicht geregelt. Es ist komischerweise also durchaus erlaubt, ohne Fahrradsattel zu fahren.
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Was gilt für Radfahrer als Ordnungswidrigkeit?
Für diese Radfahrer gilt, was auch für Autofahrer gilt: 0,5 Promille sind eine Ordnungswidrigkeit, 1,1 Promille und mehr am Steuer gelten als Straftat.
Was sind die Verkehrsregeln beim Fahrrad?
Auch beim Fahrrad werden die Verkehrsregeln, an die sich der Radler auf einer bestimmten Strecke zu halten hat, durch Zeichen angezeigt. Prinzipiell muss sich jeder Verkehrsteilnehmer an alle Verkehrsschilder – ob fürs Fahrrad, für Autos oder für Fußgänger – halten.
Ist ein Rechtsfahrgebot für Radfahrer zulässig?
Auf ande- ren Fahrstreifen, z.B. einer separaten Linksabbiegerspur, darf der Radfahrer nicht rechts vorbeifahren. Im Übrigen gilt für den Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Dennoch ist ein Ab- stand von 0,8 bis 1 m zum Fahrbahn- rand zulässig und sinnvoll.