Welche Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag ist nicht zulässig?
Unwirksam sind alle Vertragsklauseln, die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, etwa in dem sie zu ihren Ungunsten von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Arbeitgeber dürfen die gesetzlichen Rechte der Arbeitnehmer nicht durch Klauseln im Arbeitsvertrag einschränken.
Wo können Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag überprüfen lassen?
Für den Fall, dass man diesen selbst erstellt hat, sollte man jedoch unbedingt den Arbeitsvertrag prüfen lassen von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht, bevor man ihn unterschreibt. Dabei kann überprüft werden, ob der Arbeitsvertrag allen rechtlichen Anforderungen genügt und keine ungültigen Klauseln enthält.
Wann gilt ein Arbeitsvertrag als nichtig?
Ein Arbeitsvertrag ist z. B. nichtig, wenn der Arbeitnehmer nicht geschäftsfähig ist, insbesondere wenn Kinder angestellt werden. Auch ein sittenwidriger Vertrag ist ungültig, etwa wenn das Gehalt den üblichen Rahmen extrem übersteigt (Lohnwucher).
Ist ein Vertrag mangels Einigung nicht zustande gekommen?
Ist ein Vertrag umgekehrt mangels Einigung nicht zustande gekommen, liegt gar kein Rechtsgeschäft („Nicht-Rechtsgeschäft“) vor. Die Frage der Nichtigkeit kann sich nicht stellen, weil es gar kein Rechtsgeschäft gibt, das nichtig sein könnte.
Ist der Vertrag unwirksam?
Ist der Vertrag unwirksam, ist er sozusagen nur „äußerlich zustande gekommen“, er löst also die von den Vertragsschließenden gewollten Wirkungen nicht aus. Ist ein Vertrag umgekehrt mangels Einigung nicht zustande gekommen, liegt gar kein Rechtsgeschäft („Nicht-Rechtsgeschäft“) vor.
Kann der Erblasser einen Pflichtteilsverzicht ausschließen?
Möchte der Erblasser einen der Erben von seinem Pflichtteilsrecht ausschließen, können beide Parteien in einem Vertrag den Verzicht auf den Pflichttei l erklären. Oftmals erhält der Verzichtende als Gegenleistung für seinen Pflichtteilsverzicht eine Abfindung, was jedoch nicht zwingend sein muss.
Wann und wie ist der Vertragsinhalt zu leisten?
Wann und wie dieser zu leisten ist, ist von den vertraglichen Inhalten abhängig, kann also von Fall zu Fall variieren. Wichtig dabei ist, dass die Parteien sich jedoch über den Vertragsinhalt einig sind und dementsprechend Kenntnis über diesen haben. Irrelevant ist, dass beide Parteien auch inhaltlich etwas ausgestaltet haben.