Inhaltsverzeichnis
Wer haftet bei kartenbetrug?
Paragraf 675v des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass der Karteneigentümer bei einem Kreditkartenbetrug bis maximal 50 Euro haftet (https://dejure.org/gesetze/BGB/675v.html). Dabei ist es egal, wie die Kreditkarte abhanden kam. Dann haften Sie in vollem Umfang.
Wer haftet bei Diebstahl der EC Karte?
Wenn Geld- oder Kreditkarten gestohlen werden, muss der Besitzer schnell handeln und sie sperren lassen. Gegebenenfalls muss er selbst für den entstandenen Schaden nach dem Diebstahl der EC-Karte haften.
Wer haftet bei Kontaktlos bezahlen?
Wenn der Kunde den Verlust der Karte oder die missbräuchliche Verwendung unverzüglich anzeigt und die Karte sperren lässt, dann dürfen für ihn keine nachteiligen finanziellen Folgen eintreten. Vielmehr hat dann die Bank dafür Sorge zu tragen, dass die Karte nicht mehr missbräuchlich verwendet werden kann.
Was ist die Haftung beim Kreditkartenbetrug?
Der häufigste Fall bezüglich der Haftung beim Kreditkartenbetrug ist, dass Sie 50 Euro des Schadens selbst tragen müssen. Dies gilt zudem lediglich bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Kreditkarte haben sperren lassen bzw. den Verlust gemeldet haben.
Ist die Kreditkarte geklaut oder abgehoben?
Selbst wenn mit der geklauten Kreditkarte Geld abgehoben wird oder Einkäufe getätigt wurden: Der Verbraucher ist vor hohen finanziellen Schäden geschützt! In § 675v BGB ist unter anderem auch die Haftung im Falle eines Kreditkarten-Diebstahls geregelt.
Was steht in dem Zusammenhang mit der Kreditkarte im Vordergrund?
Immer steht in dem Zusammenhang ein anschließender Missbrauch der Kreditkarte im Vordergrund, durch den sich der Betrüger bereichert. In den meisten Fällen übernimmt die Bank die Haftung, allerdings muss der Karteninhaber gewisse Sorgfaltspflichten beachten.
Wie kann ich nach einem Kreditkarten-Diebstahl rechnen?
Die gute Nachricht ist, dass Sie nach einem Kreditkarten-Diebstahl mit keinen hohen finanziellen Verlusten rechnen müssen. Der Sperrnotruf ist aus dem Inland kostenfrei, aus dem Ausland fallen lediglich die Gebühren des jeweiligen Netzanbieters an. Für die Sperrung selbst müssen Betroffene ebenfalls nichts bezahlen.