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Was sind mildernde Umstände vor Gericht?
Aus WISSEN-digital.de auch: Strafmilderungsgründe; Bezeichnung für die Schuld eines Straftäters mindernde subjektive und objektive Faktoren. Bei der Strafzumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.
Was sind mildernde Umstände?
[810] Mildernde Umstände (franz. Circonstances atténuantes), besondere tatsächliche Verhältnisse, die in einem gegebenen Straffall die Tat in so mildem Licht erscheinen lassen, daß die dafür gesetzlich bestimmte Strafe als zu hart erscheinen würde.
Was ist strafschärfend?
Die Strafzumessung erfolgt anhand der Strafzwecke und in Abwägung der Umstände von Tat, Täter und dessen Schuld. Die wesentlichen be- und entlastenden Umstände sind im Urteil als solche anzugeben. Strafschärfende einschlägige Vorstrafen und strafmildernden Reue zeigende Geständnisse zählen typischerweise auch dazu.
Was ist ein Geständnis im rechtlichen Sinne?
Ein Geständnis im rechtlichen Sinne ist eine Prozesshandlung, mit der eine Prozesspartei erklärt, dass die von der Gegenseite vorgebrachten und für die Partei ungünstigen Tatsachenbehauptungen zutreffen.
Warum gehört das Geständnis zu den Beweismitteln?
Es gehört nur zu den Beweismitteln im weiteren Sinne, da in der Hauptverhandlung die Beweisaufnahme erst nach der Vernehmung des Angeklagten erfolgt ( § 244 Abs. 1 StPO). Das Geständnis galt im Inquisitionsprozess des Römischen Rechts als die „confessio est regina probationum“, also die „Königin der Beweismittel“.
Wie zeichnet sich das Geständnis aus?
Im Strafverfahren zeichnet sich das Geständnis dadurch aus, dass der Beschuldigte den ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurf zugesteht. Das Geständnis unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. § 261 Strafprozessordnung [ StPO ]) und fließt in die Überzeugungsbildung des Gerichts ein, kann diese aber niemals ersetzen.
Was ist ein Geständnis aus einem Strafverfahren?
Ein Geständnis aus einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar.