Inhaltsverzeichnis
Wer kann den Verlauf sehen?
Wer kann Ihre Web-Aktivitäten sehen? Wenn Sie ein öffentliches oder privates WLAN-Netzwerk verwenden – dazu gehört auch Ihr Arbeitsplatz – kann der Administrator sehen, welche Websites Sie besuchen, welche Aktivitäten Sie in sozialen Medien unternehmen und welche Videos Sie sich ansehen.
Wie kann ich sehen wo mein Kind im Internet war?
Wenn Sie wissen wollen, wie man den Browserverlauf auf dem Smartphone Ihres Kindes überwachen kann, gehen Sie in den „Browserverlauf“ in FamiSafe. Hier werden alle Webseiten die mit dem Android Smartphone oder dem iPhone Ihres Kindes geöffnet wurden angezeigt.
Hat der Vermieter keinen Rechtsanspruch auf eine Internetanbindung?
Es besteht kein Rechtsanspruch des Mieters auf eine schnelle Internetanbindung z.B. über einen Glasfaseranschluss. Nur wenn der Mieter hier auf eigene Kosten tätig werden kann und will, kann ihm dies nicht verweigert werden. Der Vermieter kann verlangen, dass die notwendigen Arbeiten durch eine Fachfirma vorgenommen werden.
Warum darf der Vermieter seine Wohnung betreten?
Das bedeutet, dass der Mieter bestimmen kann, wer seine Wohnung betreten darf – und wer nicht. Steht also der Vermieter unangekündigt vor der Tür und bittet um Einlass, kann der Mieter ihm diesen verweigern. Denn laut Grundgesetz ist die Wohnung unverletzlich. Das bedeutet, dass der Mieter bestimmen darf, wer seine Wohnung betreten darf.
Wie kann der Vermieter einen Telefonanschluss bewilligen?
Telefon- und Internetanschluss. Mietrecht. Der Vermieter muss generell den Antrag des Mieters auf einen Fernsprechanschluss – auch ISDN, DSL – bzw. Glasfaseranschluss zur Nutzung von Telefon und/oder Internet bewilligen, da ein rechtlich erheblicher Verweigerungsgrund nicht ersichtlich ist.
Wie ist der Vermieter verpflichtet die Wohnung zu nutzen?
Prinzipiell ist der Vermieter verpflichtet, dass Sie als Mieter die Wohnung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen auch nutzen können. Das bedeutet, er ist für die Instandsetzung zuständig sowie für Mängel, welche der Mieter oder dessen Besuch nicht selbst verschuldet haben.