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Wann bilde ich passive latente Steuern?
Passive latente Steuern entstehen, wenn der Steueraufwand in der Handelsbilanz (fiktive Steuern) höher ist als der Steueraufwand in der Steuerbilanz (effektive Steuern). Steuern werden aus dem Gewinn aus der GuV abgeleitet. In der Handelsbilanz besteht für passive latente Steuern eine Ansatzpflicht ((§ 274 Abs. 1 HGB).
Wann dürfen latente Steuern aufgelöst werden?
Die latenten Steuern sind aufzulösen, sobald die Steuerbelastung oder die Steuerentlastung tatsächlich eintritt oder nicht mehr damit zu rechnen ist, dass sie eintritt. Die Beträge sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen (ggf. als «davon»-Vermerk).
Wer muss passive latente Steuern bilanzieren?
Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften sind verpflichtet, dem Jahresabschluss einen Anhang hinzuzufügen, in dem die passiven latenten Steuern aufgeschlüsselt werden. Dazu sind die einzelnen Beträge bzw. Summen sowie der individuelle Steuersatz, der zur Berechnung diente, anzugeben.
Wie hoch ist der Ertrag von passive latente Steuern?
Unterstellt man einen Ertragssteuersatz von 30 \% ( Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ), sind Passive latente Steuern in Höhe von 300.000 € zu bilden (30 \% × 1 Mio. €).
Was ist bei der Berechnung aktiver latenten Steuern zu berücksichtigen?
Bei der Berechnung aktiver latenter Steuern sind steuerliche Verlustvorträge in Höhe der innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB). Latente Steuern werden in den Bilanzposten Aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D. HGB) bzw. Passive latente Steuern (§ 266 Abs.
Was sind passive latente Steuern in der Bilanz?
Bilanz. Latente Steuern können in der Bilanz verrechnet oder unverrechnet ausgewiesen werden. Aktive latente Steuern sind unter dem Posten „Aktive latente Steuern“ auszuweisen und passive latente Steuern unter dem gesonderten Bilanzposten „Passive latente Steuern“.
Wie ist die Aktivierung von latenten Steuern geregelt?
Für die Aktivierung von aktiven latenten Steuern (§ 266 II D. HGB) besteht ein Wahlrecht gemäß § 274 I HGB. Quasi-permanente Differenzen sind in die Bilanzierung von latenten Steuern mit einzubeziehen.