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Ist die Äquivalenztheorie kausal?
Nach der Äquivalenztheorie sind Handlung und Schaden dann kausal zueinander, wenn die Handlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne das der konkrete Erfolg – also der Schaden – entfiele ( conditio sine qua non ). Diese Theorie greift jedoch regelmäßig zu weit, weswegen zusätzlich die Adäquanztheorie Anwendung findet.
Welche Beispiele gibt es zum Kausalzusammenhang?
Beispiele zum Kausalzusammenhang Der brutale Schläger T läuft nicht ohne seinen Schlagstock umher. Eines Tages sieht er den O, den er schon aus Kindheitstagen kennt. Ein Autofahrer verursacht einen Zusammenstoß mit einem Fahrradfahrer. Der Fahrradfahrer stürzt deshalb von seinem Fahrrad und bricht sich dabei sein Bein.
Wie kann man Korrelationen als Kausalitäten wahrnehmen?
Dabei ist man geneigt, Korrelationen, also Zusammenhänge aller Art, als Kausalitäten wahrzunehmen. Dass zwei Dinge miteinander verknüpft sind, heißt aber noch lange nicht, dass das eine wegen des anderen existiert.
Was ist die umgangssprachliche Übersetzung der Äquivalenz?
Die umgangssprachliche Übersetzung der Äquivalenz ist der logischen Bedeutung sehr nahe: Aus A folgt B und umgekehrt oder wenn A, dann B und wenn nicht A, dann auch nicht B. Das Gegenteil der Äquivalenz ist die Antivalenz ¬ (A ⇔ B). Aussage A: Es regnet. Aussage B: Der Himmel ist bedeckt. Die Aussage A ⇔ B ist wahr,
Was ist die Anwendung der Adäquanztheorie?
Anwendung der Adäquanztheorie. Im Strafrecht hingegen soll nicht die Ersatzpflicht des Täters beschränkt werden. Er soll vielmehr nur dann wegen einer Straftat bestraft werden, wenn er adäquat kausal für den jeweiligen Erfolg verantwortlich ist, die Straftat ihm also objektiv zurechenbar ist.
Was ist die Adäquanztheorie im Strafrecht?
Im Strafrecht findet die Adäquanztheorie unter dem Begriff objektive Zurechenbarkeit Anwendung. Im Schadensrecht dient die Adäquanztheorie also maßgeblich zur Begrenzung der Ersatzpflicht eines Schädigers. Das Gleiche gilt für das Versicherungsrecht. Im Strafrecht hingegen soll nicht die Ersatzpflicht des Täters beschränkt werden.