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Ist eine Versorgungsordnung sinnvoll?
Sinnvoll ist eine Versorgungsordnung immer dann, wenn die Regelungen zur bAV komplex sind! Verzichtet werden kann auf eine Versorgungsordnung, wenn es sich um reine Entgeltumwandlungen ohne Arbeitgeberzuschuss handelt.
Wie soll der Wettbewerb zwischen Krankenkassen und Krankenkassen gestärkt werden?
Um dies zu erreichen muss der Wettbewerbsgedanke zwischen den Anbietern medizinischer Leistungen, zwischen den Krankenkassen und im Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern – insbesondere zu Ärzten und Krankenhäusern – auch künftig gestärkt werden.
Wie profitieren die Krankenkassen von qualitativ hochwertiger Versorgung?
Dadurch haben die Krankenkassen ein Interesse daran, eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und dafür gute Verträge mit den Leistungserbringern zu schließen und innovative Versorgungsangebote zu machen. Davon profitieren die Versicherten und das System insgesamt.
Viele Arbeitgeber sind der Meinung, eine Versorgungsordnung wäre nur dann sinnvoll, wenn ihren Mitarbeitern eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zugesagt werden soll.
Wann wird die Versorgungszusage erteilt?
Vielmehr wird die Versorgungszusage erst durch die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung erteilt. Bei einer Zusage über den Durchführungsweg Direktversicherung ist dann gemäß § 1b Abs. 2 Satz 4 BetrAVG der Versicherungsbeginn der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage.
Was ist der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum versorgungsbetrag?
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berechnen sich auf der Grundlage des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat (August 2006; § 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG; BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 171).
Wie kann ich Zahlungen gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen absetzen?
Wird ein größerer Vermögenswert im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen auf Lebenszeit an die Kinder übergeben, können diese ihre Zahlungen für ab 1.1.2008 abgeschlossene Übergabeverträge unter folgenden Bedingungen als Sonderausgaben absetzen ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ):