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Ist man als studentische Hilfskraft angestellt?
Auch als studentische Aushilfe wirst du meist auf 450-Euro-Basis angestellt und arbeitest je nach Stundenlohn zwischen acht und zehn Stunden pro Woche. Allerdings sind Ausschreibungen für studentische Aushilfen häufig bereits fachlich gebunden.
Was ist studentische Beschäftigung?
Studenten in geringfügigen Beschäftigungen Studenten, die neben ihrem Studium geringfügig entlohnt auf 450-EUR-Basis oder kurzfristig bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten, sind Minijobber und keine Werkstudenten. Die Werkstudentenregelung beginnt, wo die geringfügige Beschäftigung endet.
Wird man als studentische Hilfskraft bezahlt?
Als Studentische Hilfskraft verdient man – je nach Qualifikation und entsprechender Grundausbildung – bei einer Tätigkeit über 19 Wochenstunden ein monatliches Gehalt von durchschnittlich 800 Euro bis 1.300 Euro brutto pro Monat.
Ist man als studentische Hilfskraft im öffentlichen Dienst?
Der Arbeitsvertrag kommt zwischen der studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft und der jeweiligen Hochschule, vertreten durch deren Kanzler oder Rektor/Präsidenten zustande. Hochschulen sind im Regelfall Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Hilfskraft ist somit im Öffentlichen Dienst beschäftigt.
Welche Vorteile bietet die Beschäftigung von Studenten?
Die Beschäftigung von Studenten bietet beiden Seiten Vorteile: Der Student sammelt Erfahrungen im Beruf, der Arbeitgeber kann Talente binden.
Wann muss der Arbeitgeber seinen studentischen Mitarbeitern anmelden?
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber seinen studentischen Mitarbeiter deshalb mit der steuerlichen Identifikationsnummer beim Finanzamt anmelden. Grenzen gibt es allerdings bei der Krankenversicherung: Bis zu einem Einkommen von 445 Euro im Monat (Stand 2019) können Werkstudenten ebenfalls kostenfrei familienversichert bleiben.
Welche Rechte haben Studierende bei einer abhängigen Beschäftigung?
Bei einer abhängigen Beschäftigung haben Studierende dieselben Rechte wie ihre Kollegen. Dazu zählt etwa der Anspruch auf Urlaub (mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel „Urlaubsrecht: 7 rechtliche Irrtümer rund um Urlaub“ ), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz und – bei größeren Betrieben –…