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Ist Radfahren auf Wanderwegen erlaubt?
In NRW ist das Radfahren im Wald auf den meisten Forstwegen erlaubt. Abseits der Wege jedoch nicht. Allerdings können Radfahrerinnen und Radfahrer auf Waldwegen nicht dasselbe Sicherheitsniveau verlangen, wie auf den öffentlichen Straßen und Wegen.
Warum ist Radfahren im Wald verboten?
Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Radfahren im Wald. Unerlaubtes Befahren von Forststraßen (oder sonstigen Waldflächen) bedeutet Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, dies etwa bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holztransporten) oder Fußgängern.
Wo darf ich im Wald mit dem Fahrrad fahren?
Laut Bundeswaldgesetz ist Rad fahren im Wald auf den Straßen und Wegen generell erlaubt. Das gilt auch für Schutzgebiete, die das nicht explizit einschränken. Verboten ist indes, sich zwischen Bäumen hindurch eigene Wege zu suchen.
Wo darf ich mit dem Rad fahren?
Fahrradfahrer dürfen sowohl innerorts als auch außerorts Straßen benutzen, allerdings dürfen Sie nicht auf Kraftfahrstraßen bzw. Schnellstraßen und Autobahnen fahren.
Wie schnell kann man durchschnittlich mit dem Fahrradfahren?
Mit einem gewöhnlichen Rad und wenig sportlichen Ambitionen erreichen sie eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 10 bis 25 km/h. Mit einem Pedelec, also einem Rad mit Motorunterstützung, kommen sie auf 25 km/h, manche gar auf bis zu 45 km/h.
Welche Waldwege dürfen mit dem Fahrrad gefahren werden?
Diese Regelung wurde von verschiedenen Landesregierungen auch auf die Waldwege übertragen. Im Klartext bedeutet diese Regel, dass nur auf Waldwegen, die diese Breite erfüllen, mit dem Fahrrad gefahren werden darf.
Wie ist der Radverkehr in Nordrhein-Westfalen erlaubt?
So erlaubt Nordrhein-Westfalen Radverkehr auf „festen“, Bayern auf „geeigneten“ Wegen. In anderen Bundesländern gilt eine „Zwei-Meter-Regelung“, nach der schmalere Pfade generell ausgenommen sind. Der ADFC bittet Mountainbiker und Radfahrer um Verständnis dafür, dass die wirtschaftliche Nutzung des Waldes Vorrang hat.
Welche Gefahrenquellen sind für den Wald zulässig?
Besondere, vom Waldbesitzer selbst geschaffene Gefahrenquellen müssen dagegen besser abgesichert werden (Landesgericht Gera, 4 O 2007/04). Zugangssperren durch Verbotsschilder oder Hindernisse sind nur ausnahmsweise und zum Schutz des Waldes zulässig.