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Kann ein einzelner Eigentümer klagen?
Nach der neuen Rechtslage kann nur noch die WEG – nicht Sie als einzelne Eigentümer*in – Ansprüche, z.B. gegen Nachbarn, gerichtlich geltend machen. Seit dem 01.12.2020 kann also nur die WEG Klage erheben.
Wer zahlt Anfechtungsklage?
Der Anfechtende muss seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen und die Gerichtskosten einzahlen. Die Kosten für die anderen Eigentümer (also nicht „die WEG“) bestehen erst einmal aus dem Honorar für den (in der Praxis vom Verwalter bestimmten) Rechtsanwalt, der die verklagten Wohnungseigentümer vertritt.
Wer klagt bei einer WEG?
Um einen Beschluss der Wohnungseigentümer anzugreifen, gibt es nach § 46 WEG die Anfechtungsklage. Diese kann von einem Wohnungseigentümer gegen die restlichen Eigentümer oder vom Verwalter gegen die Wohnungseigentümer erhoben werden. Dabei ist die Klage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben.
Welche Vorteile hat ein Eigentümer als Verwalter?
Ein Eigentümer als Verwalter Der große Vorteil der Selbstverwaltung der Eigentümergemeinschaft liegt auf der Hand: Die Kosten für den Verwalter bzw. die verwaltende Firma werden eingespart. Der Nachteil ist der Umstand, dass es feste Zuständigkeiten geben muss. Ein Verwalter ist für eine fehlerhafte Ausführung seiner Aufgaben haftbar.
Welche Vorteile hat die Selbstverwaltung der Eigentümergemeinschaft?
Der große Vorteil der Selbstverwaltung der Eigentümergemeinschaft liegt auf der Hand: Die Kosten für den Verwalter bzw. die verwaltende Firma werden eingespart. Der Nachteil ist der Umstand, dass es feste Zuständigkeiten geben muss. Ein Verwalter ist für eine fehlerhafte Ausführung seiner Aufgaben haftbar.
Was ist eine Immobiliengesellschaft?
Eine Immobiliengesellschaft ist ein Unternehmen, dass den Zweck Vermietung, Erschließung, Finanzierung, Realisierung oder Vermarktung von einer oder mehreren Immobilien hat. Zu den Geschäftszwecken gehört auch, Immobilien im Eigentum der Gesellschaft oder für Dritte zu verwalten.
Wie ist der WEG-Verwalter für die Verwaltung zuständig?
Die vertraglichen Pflichten der Verwaltung bestimmen sich – wie der Name bereits sagt – nach dem Verwaltervertrag. Dabei ist der WEG-Verwalter für die Verwaltung, insbesondere auch die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig.