Kann man zwei Wohnsitze in EU haben?
Ein doppelter Wohnsitz sowohl in Deutschland als auch im Ausland ist zwar grundsätzlich möglich, aber mit einigen Hürden verknüpft. Es muss klar definiert werden, welcher Staat zuständig ist, da es wie erwähnt steuerliche und sozialrechtliche Auswirkungen hat.
Kann man in zwei Ländern hauptwohnsitze haben?
Melderechtlich ist es möglich einen Hauptwohnsitz in Deutschland und einen Hauptwohnsitz im Ausland, hier Österreich, zu unterhalten. Sie können nur nicht zb. in Deutschland zwei Hauptwohnsitze unterhalten. Jeder weitere Wohnsitz neben dem Hauptwohnsitz wäre sodann ein Nebenwohnsitz.
Kann ich im Ausland leben und in Deutschland gemeldet sein?
Rein melderechtlich kann oftmals ein Hauptwohnsitz im Ausland angemeldet werden, selbst wenn man noch in Deutschland gemeldet ist. Die Behörden kommunizieren länderübergreifend zumeist nicht miteinander. Steuern und Versicherungen werden dann weiterhin in Deutschland bezahlt, wenn hier die Einkünfte generiert werden.
Wie können sie sich in einem anderen EU-Land aufhalten?
Wenn Sie sich rechtmäßig und vorbehaltlich Erfüllung der Voraussetzungen 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Das bedeutet, dass Sie sich in dem Land so lange aufhalten können, wie sie möchten.
Wie lange dürfen sie in einem anderen EU-Land leben?
Sie dürfen so lange in einem anderen EU-Land leben, wie Sie die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Ist dies nicht mehr der Fall, können Sie von den nationalen Behörden aufgefordert werden, das Land zu verlassen.
Was müssen sie in den EU-Ländern tun?
In vielen EU-Ländern müssen Sie stets einen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. In diesen Ländern kann ein Bußgeld oder eine kurzfristige Haftstrafe verhängt werden, wenn Sie Ihre Ausweispapiere zu Hause lassen – aber Sie dürfen nicht allein deshalb in Ihr Heimatland zurückgeschickt werden.
Ist es unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Land möglich?
Wenn Sie sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht auf einen unbefristete Aufenthaltserlaubnis in diesem Land. Sie haben das Recht, sich in jedem EU-Land niederzulassen, in dem Sie als Arbeitnehmer, Selbständiger oder entsandter Mitarbeiter (m/w) arbeiten.