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Wann ist eine Bürgschaft ungültig?
Eine Bürgschaft ist nichtig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit zum Schuldner handelnde Bürge finanziell krass überfordert wird und der Vertrag wirtschaftlich sinnlos ist. Schließt eine Bank eine Bürgschaft ab, die den Bürgen finanziell krass überfordert, kann sie vom Bürgen keine Restschuld fordern.
Kann B von F aufgrund der Bürgschaft Zahlung verlangen?
S kann von B keine Zahlung verlangen, denn B hat den Bürgschaftsvertrag wegen der widerrechtlichen Drohung des P wirksam angefochten und damit zunichte gemacht. S kann nur von A nach § 765 I BGB Zahlung auf Grund der Bürgschaft verlangen, und auch das nur in Höhe von 100.000 Euro. Von B kann S dagegen nichts verlangen.
Welche Ansprüche hat ein Bürge?
Leistet der Bürge aufgrund seines Bürgschaftsvertrags, hat er einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. Mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen erwirbt dieser kraft Gesetzes die Hauptforderung und die für sie bestellten Sicherheiten (§§ 774, 412, 401 BGB).
Wann haftet Bürge?
Der Bürge haftet, wenn der im Bürgschaftsvertrag festgelegte Sicherungsfall eintritt. In der Regel ist dies dann anzunehmen, wenn der Hauptschuldner nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeit zu erfüllen, der Gläubiger also vergeblich versucht hat, vom Hauptschuldner Befriedigung zu erlangen.
Was ist die Vorausklage?
Unter „Einrede der Vorausklage“ versteht man das Recht des Bürgen, seine Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zunächst abzuwehren, wenn dieser nicht nachweisen kann, dass er einen erfolglosen Versuch der Vollstreckung seines gesicherten Anspruchs vorgenommen hat (§ 771 BGB).
Wann wird der Bürge in Anspruch genommen?
Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten (Hauptschuld) einzustehen. Die Bürgschaft dient also der Sicherung einer Forderung – z. B. aus einem Darlehen.
Wann haftet der Bürge?
Welche Unterlagen werden für eine Bürgschaft benötigt?
Das sind die Voraussetzungen für eine selbstschuldnerischen Bürgschaft:
- Sie muss schriftlich hinterlegt sein.
- Bürge und Gläubiger (Vermieter) müssen benannt sein.
- Der Gegenstand der Bürgschaft (die Mietkaution) wird benannt.
- Auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet.