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Wann müssen gemäß BDSG personenbezogene Daten gesperrt werden?
In folgenden Fällen müssen die Daten gelöscht werden: bei einer unzulässigen Erhebung, wenn der Betroffene der Erhebung oder Datenverarbeitung nicht zugestimmt hat, wenn eine Rechtsgrundlage für die Erhebung fehlt oder wenn eine Zweckbindung fehlt. wenn der Zweck der Datenerhebung und Speicherung erfüllt wurde.
Was bedeutet eine Sperrung von Daten?
Als Sperrung wird die Kennzeichnung von personenbezogenen Daten bezeichnet, damit die personenbezogenen Daten nur noch für einen bestimmten Zweck verwendet werden (z.B. Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen).
Wann muss Behörde Daten löschen?
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) räumt Betroffenen ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von zu Ihrer Person hinterlegten Daten ein – sofern diese unrechtmäßig erhoben wurden, zweckentfremdet, (teilweise) unrichtig oder aber veraltet sind.
Wie kann ein Verstoß gegen den Datenschutz geahndet werden?
Diese besagen, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Die Bußgeldvorschriften des BDSG-neu benennen Verstöße, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
Was ist das Datenschutzrecht?
Das Datenschutzrecht wird aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet. Aus diesem ergibt sich, dass jeder grundsätzlich selbst entscheiden kann, wie mit seinen personenbezogenen Daten umgegangen werden soll. Dieser Begriff der „personenbezogenen Daten“ spielt im Datenschutzrecht eine zentrale Rolle.
Wie müssen Unternehmen personenbezogene Daten löschen?
Unternehmen müssen die Daten oder Links zu diesen nicht nur auf ihrer eigenen Internetseite löschen, sondern zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Im Rahmen des Möglichen müssen sie Dritte, die die personenbezogenen Daten ebenfalls verarbeiten, darüber informieren, dass ein Verbraucher die Löschung der Daten bzw. Links verlangt hat.
Was ist für den Datenschutz im Unternehmen zwingend erforderlich?
Zudem ist für den Datenschutz im Unternehmen stets eine Zweckgebundenheit bei der Datenerhebung und/oder Datenverarbeitung zwingend notwendig (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BDSG). Die Zweckentfremdung der erhobenen Daten ist nicht zulässig.