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Was bedeutet Wartezeit Rente?
Ein Rentenanspruch kann nur entstehen, wenn unter anderem die Wartezeit erfüllt ist. Als Wartezeit bezeichnet man eine bestimmte Mindestversicherungszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre.
Was bedeutet Wartezeit bei Erwerbsminderungsrente?
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren zurückgelegt hat (allgemeine Wartezeit), bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist.
Welche Zeiten zählen zur allgemeinen Wartezeit?
Genauer wird der § 51 Absatz 1 SGB VI. Dieser sagt sinngemäß:“ Für die Wartezeit von 5 Jahren -allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Daneben werden auf die Wartezeiten (alle Wartezeiten des § 51 SGB VI) Kalendermonate mit Ersatzzeiten mit angerechnet.
Was bedeutet 7 Monate Wartezeit bei Erwerbsminderungsrente?
Bezieht ein Versicherter eine teilweise Erwerbsminderungsrente und tritt jetzt eine volle Erwerbsminderung hinzu, ist die Ausschlussfrist von 7. Kalendermonaten zu beachten. Das heißt, die volle EM-Rente wird nicht sofort geleistet, sondern erst nach Ablauf der 6 Kalendermonate.
Welche Zeiten zählen zur Wartezeit Rente?
Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Welches Datum zählt bei Erwerbsminderungsrente?
Eintritt der Erwerbsminderung ist der Beginn der Rente! Dieses Datum wird abstrakt unter den gesetzlichen Regelungen des § 43 Sozialgesetzbuch Nr. 6 festgestellt. Die maßgebende 3 Monatsfrist in § 99 SGB VI gilt auch für befristete EM-Renten.
Ist die allgemeine Wartezeit erforderlich?
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist erforderlich für den Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Rente wegen Todes, Erziehungsrente. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wartezeit auch fingiert werden (z.B. §§ 50 Abs. 1 Satz 2, 53, 245 SGB VI).
Wie lange werden die allgemeinen Wartezeiten berücksichtigt?
Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt.
Was ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren?
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist Voraussetzung für: die Regelaltersrente, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Renten wegen Todes. 1 die Regelaltersrente, 2 die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 3 die Renten wegen Todes.
Wie wird die allgemeine Wartezeit angerechnet?
Es werden auf die allgemeine Wartezeit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich, aus Rentensplitting unter Ehegatten angerechnet. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist erforderlich für den Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Rente wegen Todes, Erziehungsrente.