Was ist ein Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht?
EWR-Bürger und Schweizer, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.
Was heißt Unionsrechtlich?
Europarecht im engeren Sinne. Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wird das Recht der Europäischen Union als Unionsrecht bezeichnet. Das Recht der mit der EU institutionell verbundenen, rechtlich aber weiterhin eigenständigen Europäischen Atomgemeinschaft steht jedoch gleichberechtigt neben dem Unionsrecht …
Wie lange ist die Anmeldebescheinigung gültig?
Die Anmeldebescheinigung gilt unbefristet und muss nicht verlängert werden. Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich besteht das Recht auf Daueraufenthalt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ ausgestellt.
Was ist eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige?
Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Bürgern der EU (außer Deutschland) und des EWR – Ausstellung. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt. Sie bescheinigt das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Jede Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder Selbstständige Tätigkeit) ist damit erlaubt.
Was ist ein EWR-Personalausweis?
EWR-Personalausweis – alle Infos. Die Abkürzung „EWR“ steht für den Begriff „Europäischer Wirtschaftsraum“. Jeder Bürger aus den Mitgliedstaaten des EWR besitzt ein solches Ausweisdokument. In Deutschland handelt es sich hierbei um den einfachen Personalausweis.
Was ist ein EWR-Rat?
Ein EWR-Rat, der sich aus Vertretern des Rates der EU und den Außenministern der EWR/EFTA-Staaten zusammensetzt, tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er legt die politischen Leitlinien für den Gemeinsamen Ausschuss fest.
Welche EWR-Bürger sind in der Europäischen Union frei zu bewegen?
EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen und Schweizer und Schweizerinnen sowie deren drittstaatsangehörige Familienangehörige EU-Bürger haben nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.