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Was ist eine Verkehrswesentliche Eigenschaft?
Unter einer verkehrswesentlichen Eigenschaft versteht die herrschende Meinung einen einer Sache dauerhaft anhaftenden wertbildenden Faktor, nicht jedoch den Wert oder den Preis an sich, da diese durch Veränderungen auf dem Markt schwanken können und somit der Sache nicht dauerhaft anhaften.
Was ist die Rechtsfolge der Anfechtung?
Rechtsfolgen. Grundsätzlich bewirkt die Anfechtung die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes ex tunc, das bedeutet rückwirkend (§ 142 I BGB), Nichtigkeit von Anfang an.
Wann liegt ein Irrtum vor?
Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende irrtümlich etwas anderes erklärt, als er erklären wollte oder er gar nicht weiß, dass er etwas erklärt. Es sind mehrere Fälle möglich: Der Erklärende erklärt etwas, obwohl er gar keine Erklärung abgeben wollte (Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein).
Welche Arten von Irrtümern gibt es?
Es gibt im Zivilrecht drei anerkannte Irrtümer:
- Inhaltsirrtum, § 119 Absatz 1, 1. Alternative BGB.
- Erklärungsirrtum, § 119 Absatz 1, 2. Alternative BGB.
- Eigenschaftsirrtum, § 119 Absatz 2 BGB.
- Irrtum über Tatumstände, § 16 StGB.
- Verbotsirrtum, § 17 StGB.
- Irrtum über den Kausalverlauf.
Was gibt es für Anfechtungsgründe?
Die Anfechtung einer Willenserklärung (bzw. eines Vertrages) ist wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung möglich. Relevante Anfechtungstatbestände sind insbesondere Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Motivirrtum, Arglistanfechtung und die Drohung (§§ 119, 123 BGB).
Wann ist eine Sache Verkehrswesentlich?
Eine Eigenschaft ist dann verkehrswesentlich, wenn sie einer Sache typischerweise anhaftet und im Rechtsverkehr für die Wertschätzung dieser Sache bedeutsam ist.
Wann ist eine Eigenschaft einer Sache Verkehrswesentlich?
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist [vgl. dazu BGH NJW 2001, 226, 227; BGHZ 88, 240, 246; 16, 54, 57].
Was ist ein Irrtum in der Erklärung?
Der Erklärungsirrtum bezeichnet im deutschen Zivilrecht das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem bei einer Willenserklärung, dadurch dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Was sind wissenschaftliche Irrtümer?
II. Wissenschaftliche Irrtümer. Ein Irrtum kann z.B. das Ergebnis vorschneller, nicht sorgfältiger und folgerichtiger Schlussfolgerungen wie auch subjektiver Ansichten und Voreingenommenheiten sein. Oft ist der Irrtum das Ergebnis einer unvollständigen Kenntnis der Lage der Dinge in dem untersuchten Bereich.
Warum liegt der Irrtum in der erklärungshandlung?
Der Irrtum liegt schon in der Erklärungshandlung, denn diese stimmt nicht damit überein, was man erklären wollte. Beispiele: Vertippen oder Versprechen. III. Eigentschaftsirrtum, § 119 II BGB Ebenso normieren die Anfechtungsgründe den Eigenschaftsirrtum in § 119 II BGB. Dies ist ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften.
Wie entsteht der Irrtum über eine Eigenschaft?
Der Irrtum über eine Eigenschaft entsteht bereits bei der Willensbildung und besteht bis zur Abgabe der Erklärung fort. Die gebildete Meinung über eine Eigenschaft einer Person oder Sache ist Grundlage der Äußerung und das Motiv zur Abgabe der Willenserklärung. Ist der Anlass der Willenserklärung falsch, liegt ein Irrtum (Missverständnis) vor.
Wie wird ein Irrtum hervorgerufen?
Nicht selten wird ein Irrtum dadurch hervorgerufen, dass nur begrenzte Mittel und Verfahren der Erkenntnis angewendet werden; wenn aber im Prozess der weiteren Untersuchungen vollkommenere Verfahren zur Verfügung stehen, beginnt der Irrtum zu verschwinden, und der Wahrheit wird sich genähert.