Was ist eine verlorene Sache?
Die verlorene Sache ist eine besitzlose Sache. Denn der Besitz einer Sache erfordert eine tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache (siehe Besitz). Eine solche Herrschaftsmacht ist bei einer verlorenen Sache nicht möglich, da der Verlierer nicht weiß, wo die Sache ist.
Was gilt als fundsache?
Deshalb definiert die juristische Fachsprache präziser: Eine Sache ist dann verloren, wenn sie nicht herrenlos, aber besitzlos ist. Das heißt, der Verlierer hält sich noch für den Eigentümer, kann aber die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie nicht ausüben.
Wann ist eine fundsache eine fundsache?
Wann Sie Fundsachen anzeigen müssen Nach sechs Monaten gehört der Fund Ihnen, wenn Sie ihn auf Nachfrage nicht verheimlicht haben. Alle höherwertigen Fundsachen, die Sie an sich nehmen, müssen Sie beim nächsten Bürgeramt oder bei der Polizei anzeigen.
Wie geht man mit Fundsachen um?
Dann müssen Sie Ihren Fund laut Gesetz bei der zuständigen Behörde abgeben und alle Umstände, die der Auffindung des Eigentümers dienen können, dort anzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB). Davon ausgenommen sind nur Sachen mit einem Wert von weniger als zehn Euro.
Was soll man machen wenn man was im Bus verloren hat?
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Verkehrsunternehmen auf! Alle Verkehrsunternehmen sammeln sämtliche Dinge, die in Fahrzeugen, an Haltestellen oder in Betriebsgebäuden verloren gehen und bewahren diese an einer zentralen Stelle auf – in der Regel in einem Fundbüro.
Wann wird Fundsache Eigentum?
(1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
Wann dürfen Fundsachen versteigert werden?
Die Versteigerung darf erst durchgefhrt werden, wenn der Fund öffentlich bekannt gemacht wurde und der Besitzer die verlorene Sache nicht abgeholt hat. Nachdem die verlorene Sache veröffentlicht wurde, hat der Finder drei Jahre lang das Recht die Sache oder den Erlös einzufordern.