Inhaltsverzeichnis
Was ist eine zweckentfremdete Weiterverarbeitung?
Bei der zweckentfremdeten Weiterverarbeitung der erhobenen Daten oder einer Erhebung ohne festgelegten Zweck handelt es sich um einen Datenschutzverstoß, der im Zweifel mit hohen Bußgeldern geahndet und sogar strafrechtlich verfolgt werden kann. Mit Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleibt die Zweckbindung bestehen.
Welche Rolle spielt die Zweckbindung beim Datenschutz?
Zur Rolle der Zweckbindung beim Datenschutz. Eines der Standbeine des Datenschutzes ist der Grundsatz der Zweckbindung. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen müssen in Sachen Datenschutz bestimmte Grundprinzipien bei der Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten berücksichtigen.
Was ist eine Nichteinhaltung der Zweckbindung?
Bei der Nichteinhaltung der Zweckbindung handelt es sich um einen Datenschutzverstoß, der je nach Ausprägung hohe Bußgelder oder aber strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dies gilt etwa auch bei der Erhebung von Daten, obwohl hierfür gar nicht erst ein bestimmter Zweck angesetzt war. teilen.
Was ist der Grundpfeiler der Zweckbindung?
Einer der wichtigsten Grundpfeiler hierbei ist die Zweckbindung. Das sogenannte Volkszählungsurteil, das 1983 vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen wurde, hatte einen maßgeblichen Einfluss auf den Datenschutz in Deutschland und die Bedeutung der Zweckbindung.
Wie ist die Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck zulässig?
Der Zweck der Datenverarbeitung folgt aus der jeweiligen Fachaufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erhoben wurden. Eine Datenverarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zweck ist als Zweckänderung oder Zweckdurchbrechung nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
Was ist der Zweck der Datenverarbeitung?
Zweckbindung. Der Zweck der Datenverarbeitung folgt aus der jeweiligen Fachaufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erhoben wurden. Eine Datenverarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zweck ist als Zweckänderung oder Zweckdurchbrechung nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.