Inhaltsverzeichnis
Was muß ich beim Kauf einer gebrauchten Wohnung beachten?
Wichtig sind: Grundbuchauszug, Baugenehmigung, Baupläne, Wertgutachten, Energieausweis, Grundrisse (bei Mehrfamilienhäusern), evtl. Nachweise über Mieteinkünfte, Teilungserklärung und Versammlungsprotokolle (bei Eigentumswohnungen), Nachweise über Modernisierungen und wertsteigernde Reparaturen.
Welche Rechte können ins Grundbuch eingetragen werden?
Abteilung II – Lasten und Beschränkungen: In der zweiten Abteilung werden alle Lasten und Beschränkungen (bis auf das Grundpfandrecht) beschrieben. Dazu gehören neben den Reallasten auch das Nießbrauchrecht, das Erbbaurecht, eingetragene Wohnrechte, Vorkaufsrechte und Wegerechte.
Kann ich meinen Sohn mit ins Grundbuch eintragen lassen?
Durch die Übertragung der Immobilie und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wird das Kind rechtlich neuer Eigentümer. Dies hat weitreichende Folgen. Tritt die gesetzliche Erbfolge ein und ist das Kind selbst verheiratet, so erben nach der gesetzlichen Erbfolge neben den eigenen Kindern auch der jeweilige Ehepartner.
Kann ein Haus mehrere Eigentümer haben?
Im Grundbuch können mehrere Eigentümer eingetragen werden. Beispiele sind Ehepartner oder Erbengemeinschaften. Bei einem Hausverkauf muss grundsätzlich jede Partei dem Verkauf zustimmen. Mithilfe einer Immobilienbewertung erfahren Sie, wie viel Ihr Haus aktuell wert ist.
Was muss man beim Kauf einer Bestandsimmobilie beachten?
Immobilienkauf kann sich trotzdem lohnen
- Lage beachten.
- Kaufpreis einordnen.
- Kaufpreis-Miete-Verhältnis ermitteln.
- Bausubstanz begutachten lassen.
- Wichtige Unterlagen einsehen.
- Genug Eigenkapital mitbringen.
- Kreditangebote vergleichen.
- Lange Zinsbindung sichern.
Welche Rechte stehen nicht im Grundbuch?
Neben solchen privaten gibt es auch gesetzliche Vorkaufsrechte, welche nicht im Grundbuch eingetragen sind. Dazu zählen insbesondere das Vorkaufsrecht von Mietern bei der Umwandlung in Wohnungseigentum und das Vorkaufsrecht der Gemeinde zur Sicherung der Bauleitplanung.
Kann jeder ins Grundbuch eingetragen werden?
Gemäß §12 der Grundbuchordnung (GBO) ist ein sogenanntes berechtigtes Interesse notwendig. Was ein berechtigtes Interesse ist, ist nicht genau definiert. Wer aber kein Eigentümer des Grundstücks, Gutachter, Gläubiger oder Vermessungsingenieur ist, muss die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen.