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Was unterscheidet ausländischen Mitarbeitenden in Unternehmen?
Das Arbeitsmarktrecht unterscheidet zwei Kategorien von ausländischen Mitarbeitenden in Unternehmen: Bürger aus EU-/EFTA-Staaten und Bürger der übrigen Staaten.
Wie unterliegt die Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland?
Besonders in der Baubranche unterliegt die Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland nach Deutschland strengen Vorschriften. Grundsätzlich ist es nur ausländischen Bauunternehmen, mit der entsprechenden Genehmigung erlaubt, Arbeiter an deutsche Bauunternehmen zu verleihen, nicht aber professionellen ausländischen Personaldienstleistern.
Welche Vorschriften gelten für ausländische Arbeitnehmer?
Die Vorschriften der Sozialversicherung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten oder Selbständigen, die in Deutschland tätig sind. (§3Nr.1 SGB IV) Für ausländische Arbeitnehmer gilt also das Territorialprinzip.
Wie kommen ausländische Arbeitnehmer nach Deutschland?
Genauso kommen ausländische Arbeitnehmer nach Deutschland um hier Aufgaben zu erledigen. Manche Arbeitnehmer wohnen im Grenzgebiet und pendeln zur Arbeit in das jeweilige Nachbarland. Aus diesen Beschäftigungsarten ergeben sich einige Besonderheiten hinsichtlich der Sozialversicherung.
Kann eine Person vorübergehend in einem anderen Land eine Arbeit ausführen?
Wenn eine Person vorübergehend in einem anderen Land eine Arbeit ausführen muss, kann sie unter bestimmten Bedingungen der Gesetzgebung der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates unterstellt bleiben. Je nach abgeschlossenem Abkommen variiert die maximale Dauer der Entsendung von einem Staat zum anderen.
Wie können sie als Arbeitnehmer oder selbstständiger Arbeiten in einem anderen EU-Land?
Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger können Sie vorübergehend in einem anderen EU-Land als entsandter Arbeitnehmer arbeiten und Ihren Sozialversicherungsschutz im Heimatland aufrechterhalten. Für den Zugang zu Gesundheitsleistungen in dem Land, in das Sie entsandt wurden, besorgen Sie sich bitte eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).
Hat der Schweizer Arbeitgeber eine Vereinbarung mit dem Lohnbezüger?
Der Schweizer Arbeitgeber unterzeichnet eine Vereinbarung mit dem Lohnbezüger (gemäss Artikel 21 der Verordnung CE 987/09); der Lohnbezüger verpflichtet sich, dadurch die gesamten Beiträge beim ausländischen Versicherungsträger einzuzahlen (der Schweizer Arbeitgeber zahlt dem Lohnbezüger zusätzlich zum Bruttolohn den Arbeitgeberanteil).