Was versteht der Gesetzgeber unter Unmöglichkeit?
Die Unmöglichkeit nach § 275 BGB erfasst die Störung des Vertragsverhältnisses dergestalt, dass eine Erbringung der Leistungen nicht mehr möglich ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei verschiedene „Arten“ der Unmöglichkeit, die jeweils an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind.
Wann liegt Unmöglichkeit vor?
Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von niemandem erbracht werden kann. Bei Nichteinhaltung der Leistungszeit tritt Unmöglichkeit dann ein, wenn die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann oder für den Gläubiger sinnlos geworden ist.
Was versteht man unter einer Gattungsschuld?
Schuld, die auf Leistung einer nur der Gattung nach (nach allg. Merkmalen) bestimmten Sache gerichtet ist. I.d.R. hat der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern (§ 243 BGB).
Welche Arten der Unmöglichkeit gibt es?
Zu unterscheiden sind die echte Unmöglichkeit (§§ 275 I BGB), die praktische Unmöglichkeit (§§ 275 II BGB) und die persönliche Unmöglichkeit (§§ 275 III BGB). Merke: Der Schuldner soll nicht zu einer Leistung verpflichtet werden, die er nicht leisten kann.
Was ist eine Gattungsschuld Beispiel?
Typische Fälle der Gattungsschuld sind die Telefon- Katalog- oder Onlinebestellung mit Bestell-Nr. Zum Zeitpunkt des Vertragsangebot und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses steht lediglich die Gattung fest, aus der die geschuldete Sache stammen soll (z.B. Handy oder Notebook mit Bestell-Nr. xxxx).
Wann wird aus einer Gattungsschuld eine Stückschuld?
Aus einer Gattungsschuld kann durch Konkretisierung eine Stückschuld werden. Dies erfolgt gemäß § 243 II BGB, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.