Was zählt alles als Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Nur im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
Wann zählt Arbeitsweg zur Arbeitszeit?
Die tägliche An- und Abreise zur Arbeit, also die Wegezeit, ist nicht als Arbeitszeit einzuordnen, da diese zum Privatbereich des Mitarbeiters zählt und keinen direkten Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit aufweist. Fahrzeit hingegen ist die Zeit, die für dienstliche Reisen aufgewendet wird.
Wann gilt der Arbeitsweg als Arbeitszeit?
Laut einer Entscheidung des EuGH gilt Fahrzeit dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort hat und ständig von Kunde zu Kunde oder von Einsatzort zu Einsatzort fahren muss. Dies betrifft vor allem Bauarbeiter, Handwerker und Mitarbeiter im Außendienst.
Wann fängt die Arbeitszeit an?
Denn die eigentliche Arbeitszeit beginnt formal mit dem Betreten des Firmengeländes. Das heißt: Der Gang vom Eingang bis zum konkreten Arbeitsplatz zählt ge nauso dazu wie die Zeit, bis alle Arbeitsgeräte einsatzbereit sind, zum Beispiel das Hochfahren des Computers oder das Einräumen ei ner Auslage.
Wann werden Arztbesuche vom Arbeitgeber bezahlt?
Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.
Wer muss seine Arbeitszeit nicht erfassen?
Allerdings muss die Mehrarbeit durch den Arbeitgeber veranlasst oder zumindest gebilligt sein. Dafür braucht er keine Eigenaufzeichnungen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten für den Arbeitnehmer zugänglich erfasst hat.
Wer muss tägliche Arbeitszeit dokumentieren?
Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.