Welche Verfahrensarten sind im Umwandlungsrecht möglich?
Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz lassen sich in die folgenden fünf wesentlichen Schritte unterteilen:
- Schaffung der rechtsgeschäftlichen Grundlage für die Umwandlung,
- Umwandlungsbericht,
- Umwandlungsprüfung,
- Umwandlungsbeschluss,
- Handelsregisteranmeldung und -eintragung.
Was ist eine Verschmelzung von Unternehmen?
Begriff der Fusion Bei einer Verschmelzung geht das gesamte Vermögen (Aktiva und Passiva) des übernommenen Unternehmens auf das übernehmende Unternehmen über (§ 2 Nr. 1 UmwG); die Anteilseigner des übernommenen Unternehmens erhalten Anteile am übernehmenden Unternehmen.
Wann darf die Verschmelzung eingetragen werden?
Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, nachdem die Kapitalerhöhung eingetragen ist (§ 53 UmwG). Die Stammeinlagen sind wie folgt (gerundet) zu verteilen: Der Verschmelzungsbetrag muß auch den Zeitpunkt, von dem an die Geschäftsanteile an der neuen GmbH gewinnberechtigt sind, enthalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG).
Was sind die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bei der Verschmelzung?
Zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen bei der Verschmelzung Das im Zivilrecht verankerte Umwandlungsgesetz regelt den Vorgang der Verschmelzung im Allgemeinen und somit auch speziell die Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH.
Was ist die Grundlage der Verschmelzung?
Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag, der von den vertretungsberechtigten Geschäftsführern der beiden an der Verschmelzung beteiligten GmbHs abzuschließen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwG). Der Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter der beteiligten GmbHs (§ 13 Abs.
Wie erfolgt die Verschmelzung einer GmbH mit einer Tochtergesellschaft?
So erfolgt bei der Verschmelzung zweier GmbHs nur dann eine Prüfung, wenn dies von mindestens einem Gesellschafter gewünscht ist. Tatsächlich kommt dies auch bei der Verschmelzung einer Mutter-GmbH mit einer Tochter-GmbH zur Anwendung, sodass auch hierbei die Verschmelzungsprüfung entbehrlich ist. 2.1.6.