Welche Waren sind Erlaubnispflichtig?
Gaststättengewerbe – Ausschank von alkoholischen Getränken (genehmigungspflichtig gemäß Gaststättengesetz) Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz) Arzneimittelherstellung (genehmigungspflichtig aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln) Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)
Welche Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung?
Unter diese Ausnahme fallen vor allem Human- und Veterinärmediziner, Apotheker, Hebammen, die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten. Davon zu unterscheiden, ist das freie Gewerbe der Personenbetreuung.
Welche Gewerbe benötigt eine Erlaubnis?
Gemäß § 33c Gewerbeordnung bedarf die Aufstellung von Spielgeräten, der Betrieb von Spielhallen sowie die gewerbsmäßige Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten der Erlaubnis. Gemäß § 34b Gewerbeordnung ist die gewerbsmäßige Versteigerung fremder, beweglicher Sachen oder fremder Rechte erlaubnispflichtig.
Was ist eine fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Folge einer fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: Wenn dem Verleiher die erforderliche Erlaubnis fehlt, gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen (§ 10 AÜG). 3. Voraussetzungen für eine Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses: Dies ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher.
Warum wird der Begriff ‚Lizenz‘ nicht benutzt?
Auch wird der Begriff ‚Lizenz‘ nicht durchgehend verwendet. So nennt man die Lizenz im Urheberrecht das Nutzungsrecht. Die beiden Begriffe sind jedoch synonym. Die Lizenz ist zwar in allen Rechtsbereichen in ihrer Bedeutung akzeptiert, doch fehlt bislang eine gesetzliche Legaldefinition.
Wann besteht ein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis?
Nach Ablauf der 3 Jahre besteht sogar ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn die Ehe weiterhin besteht, der Lebensunterhalt gesichert ist und weiterhin kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 28 Abs. 2 AufenthG).