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Wer bekommt automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft?
Seit dem Jahr 2000 erwerben Kinder von Ausländern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten Deutscher in der Regel kürzer.
Wann hat man die deutsche Staatsbürgerschaft?
Im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist genau festgelegt, wie man deutscher Staatsbürger wird: Entweder ist man von Geburt an Deutsche oder Deutscher, wenn beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Abstammungsprinzip) oder unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn man in Deutschland geboren wurde.
Ist ein Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft erforderlich?
Um das Verfahren ins Rollen zu bringen, ist ein Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft notwendig. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist die Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitenbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. In manchen Bundesländern ist das Bürgeramt oder die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner.
Wie erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?
Durch Geburt erwirbt ein Kind heute die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist ( Abstammungsprinzip ). Vor 1975 konnte ein Kind nur durch seinen Vater oder seine unverheiratete Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt erwerben.
Wie kann ein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben?
Ein Kind kann auch durch die Annahme als Kind, das heißt Adoption, die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 6 StAG ). Personen unter 18 Jahren (Minderjährige) erwerben bei der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit.
Was geht mit der Staatsbürgerschaft in Deutschland einher?
Mit der Staatsbürgerschaft gehen auch in Deutschland spezifische Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen einher. Artikel 116 Absatz 1 GG regelt, dass „Deutscher“ im Sinne des Grundgesetzes derjenige ist, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (1.