Wer entscheidet über Revision?
Zuständigkeit. Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen: Berufungsurteile des Landgerichts (§ 74 Absatz 3 GVG, § 121 Absatz 1 Nummer 1b GVG) erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts, als Sprungrevision (§ 335 Absatz 2 StPO) bezeichnet (§ 121 Absatz 1 Nummer 1b GVG)
Wer kann Revision einlegen Strafrecht?
Die Revision als Rechtsmittel kann im Strafrecht gegen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts eingelegt werden. War das Landgericht jedoch die Berufungsinstanz, ist das jeweilige Oberlandesgericht für die Revision zuständig.
Wie beschließt das Gericht die Verkündung durch Zustellung der Entscheidung?
1. Beschließt das Gericht die Verkündung durch Zustellung der Entscheidung und veranlasst es sodann, nach der unterschriebene Urteilstenor der Geschäftsstelle übergeben wurde, die förmliche Zustellung des Tenors an die Verfahrensbeteiligten in der äußeren Gestalt eines Urteils (vollständiges Rubrum, Landeswappen, Unterschrift der…
Welche Urteile sind mit Entscheidungsgründen zu versehen?
Grundsätzlich sind alle Urteile mit Entscheidungsgründen zu versehen. Ausnahmen gelten im Zivilprozess, wenn kein Rechtsmittel gegen das Urteil möglich ist und die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten oder der Inhalt der Entscheidungsgründe bereits bei der Verkündung des Urteils in das Protokoll aufgenommen wurde.
Ist die gesetzliche Grundlage verfassungsgemäß?
Die gesetzliche Grundlage muss verfassungsgemäß sein. An dieser Stelle prüfen Sie die (formelle und materielle) Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage, auf der die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative beruht. Insoweit kann auf die Ausführungen oben ( Rn. 141) verwiesen werden.
Was sind die Entscheidungsgründe in Deutschland?
Die Entscheidungsgründe sind in Deutschland neben Rubrum, Tenor und Tatbestand ein Teil eines gerichtlichen schriftlichen Urteils. Sie enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (im Zivilprozess: § 313 Abs. 3 ZPO ).