Inhaltsverzeichnis
Wie kann man bei einer Patentverletzungsklage öffentlich bekannt machen?
Im Falle einer Patentverletzungsklage schließlich kann gemäß § 140e PatG „der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt“.
Was ist ein Verbot von Patentverletzungshandlungen?
Es versteht sich, dass ein Verbot von Patentverletzungshandlungen in den meisten Fällen nur dann die vom Gesetzgeber gewünschte Wirkung haben kann, wenn eine Nichtbeachtung empfindliche Sanktionen für den Patentverletzer zur Folge hat. Diese können zivilrechtlicher und – gegebenenfalls – sogar strafrechtlicher Art sein.
Was löst die Patentverletzung aus?
Die Patentverletzung löst verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Auskunftsansprüche (§ 139, § 140b PatG) sowie Vorlage- und Besichtigungsansprüche (§ 140 c PatG) aus, bei Verschulden besteht Anspruch auf Schadensersatz (§ 139 II PatG), ohne Verschulden Anspruch auf Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
Wie kann ein Angriff gegen das erteilte Patent geltend gemacht werden?
Angriffe Dritter gegen das erteilte Patent können durch Einspruch und Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden; der Patentinhaber kann derartigen Angriffen entgehen, indem er das Patent beschränken lässt (§ 64 PatG).
https://www.youtube.com/watch?v=8MQ1GrpB8b0
Wann können sie Einspruch gegen das Patent erheben?
Dagegen können Sie entweder Einspruch oder Nichtigkeitsklage erheben. Innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung können Sie Einspruch ( § 59 Abs. 1 S. 1 PatG) gegen das Patent. Mit dem Einspruch lassen sich Gründe anführen, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen.
Wie kann der Patentinhaber Schadensersatzansprüche in Anspruch nehmen?
Weiterhin kann gemäß § 140d PatG der Patentinhaber im Falle von Schadensersatzansprüchen den Verletzer „bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung… auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen…“