Inhaltsverzeichnis
Wie wird die krankenversicherungsnummer abgeleitet?
Die Krankenversichertennummer wird aus der bestehenden Rentenversicherungsnummer abgeleitet. Wer noch keine Rentenversicherungsnummer hat, erhält eigens zu diesem Zweck eine. Diese Ziffer befindet sich unten auf der linken Seite der Gesundheitskarte und bezeichnet die Nummer der jeweiligen Krankenkasse ( Kassennummer) .
Was ist die Versicherungsnummer in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die Versicherungsnummer dient zur Identifikation der versicherten Person in der Rentenversicherung. Sie besteht aus Buchstaben und Ziffern. Sie begleitet die versicherte Person ein Leben lang. Sie ist nicht identisch mit der Versichertennummer, die die versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung ausweist.
Was ist die Krankenkassennummer?
Diese Ziffer befindet sich unten auf der linken Seite der Gesundheitskarte und bezeichnet die Nummer der jeweiligen Krankenkasse (Kassennummer). Die Krankenversicherungsnummer (KVNr) wird jedem Versicherten von der Krankenkasse individuell zugeteilt.
Was ist in der Versicherungsnummer zu finden?
In der Versicherungsnummer ist auch das Geburtsdatum zu finden…das unterscheidet sie klar von der Versichertennummer, die sich auf der Krankenkassenkarte befindet. Versicherungsnummer hat man ein Leben lang, Versichertennummer nur so lange man versichert ist
Wie wird die Versicherungsnummer ersetzt?
Die Versicherungsnummer wird ersetzt, wenn das Geburtsdatum falsch ist, die Seriennummer unrichtig ist oder eine Versicherungsnummer doppelt vergeben wurde.
Was ist die einheitliche Krankenversichertennummer?
Die Nummer ist zusammen mit anderen personenbezogenen Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Die einheitliche Krankenversichertennummer wurde mit der Umstellung auf die eGK im Jahr 2006 eingeführt. Sie gilt lebenslang und wird auch nach jedem Wechsel der Krankenkasse von der neuen Versicherung beibehalten.
Was ist die Regelung für den Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen?
Regelung ab 1.1.2008: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen durch den Verpflichteten auf Grund der Neuregelung des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG führt weiterhin zur Besteuerung dieser Leistungen beim Empfänger gem. § 22 EStG nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips.